Spender können eine Steuererstattung in Anspruch nehmen

Personen, die an eine Partei spenden, bekommen 50% der Spende bei der Einkommensteuererklärung erstattet (bis zu einem Spendenbetrag von 1.650 € für Ledige oder 3.300 € bei Verheirateten, siehe § 34 g EStG).

Also: Wer 100 € spendet, bekommt im Rahmen der Steuererklärung 50 € zurück.

Parteispenden sind Sonderausgaben

Darüber hinaus gehende Beträge sind bis zu einer Höhe von 1.650 EUR für Ledige und 3.300 EUR für Verheiratete zusätzlich steuerlich als Sonderausgaben vom Einkommen abziehbar. (soweit der Steuerabzug bereits ausgeschöpft wurde, siehe hierzu § 10b Abs. 2 EStG). Der steuerliche Vorteil hängt dabei vom individuellen Steuersatz ab.

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften

Parteispenden von Kapitalgesellschaften (juristische Personen) sind steuerlich nicht begünstigt. Spenden von Personengesellschaften sind im Rahmen der o.g. Höchstbeträge absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt.

Veröffentlichungspflichten

Zuwendungen eines Spenders, auch eines Unternehmens, die im Jahr 10.000 Euro übersteigen, werden mit Namen und Adresse des Spenders im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht. Spenden über 50.000 Euro müssen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages gemeldet werden, der diese dann zeitnah veröffentlicht.